Bei dem Verkauf einer Immobilie auf Basis eines eingetragenen Wohnungs- oder Nießbrauchrechts erhält der Berechtigte eine um den Wert des Rechts reduzierte Kaufpreissumme. Bei der Leibrente handelt es sich um eine weitere Art der Immobilienverrentung. Der bisherige Eigentümer veräußert seine Immobilie. Anstelle einer Einmalzahlung wird eine monatliche Rentenzahlung vereinbart. Auch Mischformen aus Einmalzahlung in Leibrentenzahlungen sind darstellbar. Zudem erhält der Berechtigte ein lebenslanges Wohnrecht. Die Leibrente ist mit dem Ertragswert zu versteuern. Die mit dem Gebrauch der Immobilie zusammenhängenden Rechte, Pflichten sowie Kosten und Lasten gilt analog die Tabelle „Nießbrauch/Wohnrecht“.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 759 Dauer und Betrag der Rente
(1) Wer zur Gewährung einer Leibrente verpflichtet ist, hat die Rente im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten.
(2) Der für die Rente bestimmte Betrag ist im Zweifel der Jahresbetrag der Rente.
Entstehung | Wohnrecht | Nießbrauch |
durch notarielle Vereinbarung | erforderlich | erforderlich |
durch Grundbucheintragung | erforderlich | erforderlich |
Laufzeit: Erlischt mit Tod des/der Berechtigten | in der Regel | in der Regel |
Laufzeit: Begrenzung auf eine bestimmte Zeit | möglich | möglich |
Vererbbarkeit / Übertragbarkeit des Rechts | nicht möglich | nicht möglich |
Verpflichtung zur Kostenübernahme für | ||
Kleinstreparaturen ( z.B Austausch Armatur, Schalter etc.) | ja | ja |
die Kosten einer Modernisierung ( z.B. Fenster, Heizung ) | nein | ja |
Durch Individualvereinbarung lässt sich die Kostenübernahmeverpflichtung z.B. im Modernisierungsfall im Nießbrauch anderweitig regeln | ||
Betriebskosten ( z.B Wasser, Heizung, Kanal, Müll, etc. ) | ja | ja |